In diesem anonymisierten Beratungsprozess werden gemeinsam mit der fallführenden und der Insoweit erfahrenen Fachkraft Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungen analysiert, Risikofaktoren beleuchtet, Ressourcen des sozialen Umfelds und des Familiensystems erarbeitet und das weitere Vorgehen festgelegt. So erhalten die beteiligten Fachkräfte (Rechts-)Sicherheit im formalen und pädagogischen Handeln um dem oft emotional sehr belastendem Schutzauftrag professionell nachkommen zu können.
- Alle Gespräche werden absolut vertraulich behandelt und unterliegen der Schweigepflicht
- Die Beratung zu einer vermuteten Kindeswohlgefährdung erfolgt möglichst am nächsten Arbeitstag
- Wir arbeiten und beraten ressourcenorientiert
In §8a Absatz 4 regelt das SGB VIII die Verantwortung und das Vorgehen der freien und öffentlichen Träger bei Verdachtsfällen zur
Kindeswohlgefährdung:
§8a Absatz 4 SGB Vlll
„(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine
Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.bei der Gefährdungseinschätzung eine Insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der
wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.“
Hält der öffentliche Träger der Jugendhilfe selbst keine Insoweit erfahrene Fachkraft bereit, so liegt es in der Verantwortung der freien Träger,
die Beratung durch eine IseF sicherzustellen. Da die Ausbildung und Bereitstellung mit hohen Kosten verbunden ist, sind viele Einrichtungen
auf eine Kooperation angewiesen.
Olaf Schräder
ISEF
Bereichsleitung Jugendarbeit
Jugendarbeit Petershausen